Eine Gruppe aus Wissenschaftlern, Gewerkschaftsvertretern und Regierungsvertretern, die das spanische Arbeitsministerium berät, hat empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn 2027 um 4,9 % anzuheben. Durch die vorgeschlagene Erhöhung würde der derzeitige Satz von 1.221 € brutto pro Monat, ausgezahlt in 14 Raten, auf 1.281 € steigen – eine Erhöhung um 60 € im Monat.

Die Empfehlung soll die Kaufkraft des Mindestlohns erhalten und stützt sich auf die jährliche Inflationsrate von 4,9 %, die im vorläufigen Wert für Oktober 2026 ausgewiesen wurde. Die Berater berechneten außerdem, dass eine geringere Erhöhung um 2,7 % auf 1.254 € im Monat den Bruttomindestlohn auf das Niveau bringen würde, das ihrer Schätzung nach nötig ist, damit der Nettolohn 60 % des durchschnittlichen Nettogehalts entspricht. Sie warnten, dass dieser niedrigere Betrag nicht mit den Preisen Schritt halten würde.

Die Empfehlung des Berichts geht davon aus, dass der Mindestlohn weiterhin von der Einkommensteuer befreit bleibt. Die Regierung hat angekündigt, einen weiteren Steuerabzug einführen zu wollen, damit Mindestlohnempfänger keine Einkommensteuer zahlen müssen, aber nicht angegeben, wann dies geschehen soll.

Der Vorschlag bildet den Ausgangspunkt für Verhandlungen zwischen Regierung, Gewerkschaften und Arbeitgebern; er legt die endgültige Erhöhung nicht fest. Die Gewerkschaften fordern eine Erhöhung um 7 %, während die Arbeitgeber den Zeitplan kritisiert und für 2027 keinen eigenen Betrag vorgeschlagen haben. Dem Bericht zufolge haben die Empfehlungen der beratenden Gruppe die Position des Arbeitsministeriums in früheren Verhandlungen häufig geprägt.

Die Regierung will die Erhöhung vor den Wahlen am 29. November beschließen und damit früher als üblich, da der neue Satz normalerweise etwa im Februar festgelegt wird. Der Zeitplan hat bei der Opposition und den Arbeitgebern Kritik hervorgerufen. Der Bericht hält außerdem fest, dass die Gewerkschaften weitere Forderungen im Zusammenhang mit einer möglichen Einigung gestellt haben, darunter Änderungen bei der Arbeitszeiterfassung und bei den Regeln dafür, wie Unternehmen Mindestlohnerhöhungen auf bestehende Lohnzuschläge anrechnen.

Quellen: El País Economía.